Rz. 113

Nach § 2326 S. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte den Ergänzungsanspruch auch dann fordern, wenn er selbst als Erbe eingesetzt ist. § 2326 S. 1 BGB hat lediglich klarstellende Funktion. Ist der pflichtteilsberechtigte Erbe aber auf mehr als seinen Pflichtteil eingesetzt, dann hat er sich gemäß § 2326 S. 2 BGB denjenigen Betrag auf seinen Ergänzungsanspruch anrechnen zu lassen, der den ordentlichen Pflichtteil übersteigt.

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