Rz. 66

Ist der Erblasser Pflichtteilsberechtigt gegenüber Dritten und hat er den Pflichtteil zu Lebzeiten bereits geltend gemacht, geht bei seinem Tod die noch nicht erfüllte Pflichtteilsforderung auf seine Erben über. Diese haben die Pflichtteilsforderung als Teil des Nachlasses der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.

Der BFH muss sich zwischenzeitlich mit der Frage auseinandersetzen, ob Gleiches gilt, wenn der Erblasser zu Lebzeiten den Pflichtteil noch nicht geltend gemacht hatte. In seinem Urteil aus dem Jahr 2016[94] kommt er zu dem Ergebnis, dass auch in diesem Fall der Erbe den Pflichtteilsanspruch als Teil der Erbschaft zu versteuern habe. Auf die Geltendmachung soll es insoweit nicht ankommen. Auch wenn der Erbe den Pflichtteil nicht geltend machen möchte, wird er durch diese steuerliche Folge fast schon dazu gezwungen. Die Auffassung des BFH überzeugt nicht. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle des Erblassers. Er muss daher frei entscheiden können, ob er den Pflichtteil haben möchte oder nicht.[95] Der Pflichtteil verändert nicht seinen Charakter – je nachdem ob er von dem ursprünglich Berechtigten (dem Erblasser) oder seinem Erben geltend gemacht wird.

[95] Ebenso Daragan, ZErb 2017, 177.

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