Rz. 42

Unklar und umstritten ist die Frage, ob in der Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs bereits eine Geltendmachung zu sehen ist. Während dies im zivilrechtlichen Schrifttum im Rahmen des § 852 ZPO weitgehend bejaht wird,[44] wird dies in der steuerrechtlichen Rechtslehre überwiegend abgelehnt und auf die Geltendmachung durch den Zessionar abgestellt.[45]Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk[46] vertreten eine differenzierende Meinung, nämlich dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Erfolge die Abtretung eindeutig zu dem Zweck, dass der Zessionar den Geldanspruch durchsetze, so liege darin konkludent bereits eine Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten. Anderenfalls sei ausnahmsweise in der Abtretung selbst noch keine Geltendmachung zu sehen. In diesem Fall kann nach Meinung von Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk in der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs seitens des Zessionars keine Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gesehen werden, sondern erst in der Zahlung.[47]

 

Rz. 43

Die vorstehende differenzierende Meinung ist überzeugend. Sie wird dem Begriff der Geltendmachung am ehesten gerecht. Manifestiert der Pflichtteilsberechtigte mit der Abtretung den Willen, den Pflichtteilsanspruch zu realisieren, so ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwirklicht. Äußert er diesen Willen nicht, wie beispielsweise bei einer bloßen Sicherungsabtretung, so kann die Erbschaftsbesteuerung noch nicht greifen. Wird später die Forderung vom Zessionar eingezogen, so unterliegt nicht dieser der Erbschaftsteuer, sondern der Pflichtteilsberechtigte, also der Zedent.[48] Dies gilt unabhängig davon, ob die Abtretung vor oder nach der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs erfolgt.[49]

[44] Vgl. insbesondere Kuchinke, NJW 1994, 1769; dazu auch BGH NJW 1993, 2876; BGH NJW 1997, 2384.
[45] Kapp/Ebeling, ErbStG, § 3 Rn 213.7; Meincke, ErbStG, § 9 Rn 33; ebenso Hessisches FG v. 7.3.1990 – 10 K 389/83, EFG 1990, 587; Wälzholz, in: Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG, § 3 Rn 152; Muscheler, ZEV 2001, 377, 379; Moench, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 3 Rn 119b; kritisch auch Potsch, KÖSDI 2011, 17478, 17484 (entscheidend: Anzeige der Abtretung durch den Pflichtteilsberechtigten oder Erfüllungsverlangen des Zessionars); a.A. Uricher, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG, § 3 ErbStG Rn 56.
[46] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 230.
[47] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 230 unter Hinweis auf BFH v. 18.7.1973 – II R 34/69, BStBl II 1973, 798, 800; a.A. Hess, FG v. 7.3.1990 – 10 K 389/83, EFG 1990, 587.
[48] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 230.
[49] Wilms/Ohletz, ErbStG, § 15 Rn 21.

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