Rz. 8

Ist der Kreis der Anspruchsberechtigten ohnehin schon denkbar eng, so besteht der Teilzeitanspruch nach § 164 Abs. 5 SGB IX zudem nur dann, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Art oder der Schwere der Behinderung notwendig ist. Wann diese Notwendigkeit gegeben ist, erläutert das Gesetz nicht. Auch in Rechtsprechung und Literatur hat sich dazu keine einheitliche Definition durchgesetzt; vielmehr wird zu Recht darauf verwiesen, die Notwendigkeit müsse für den Einzelfall bestimmt werden.[4]

 

Rz. 9

Eine Notwendigkeit wird immer dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aufgrund seiner Behinderung nicht oder jedenfalls nicht ohne Gefahr für seine Gesundheit über die gesamte vereinbarte Arbeitszeit erbringen kann. Eine Notwendigkeit kann sich auch aus besonderen Belastungen durch die Arbeit aufgrund der Art der Behinderung ergeben, z.B. im Falle einer geistigen Behinderung. Schließlich ist denkbar, dass durch die Behinderung besondere Schwierigkeiten eintreten, denen durch die Arbeitszeitreduzierung Rechnung zu tragen ist, z.B. wenn ein im Rollstuhl sitzender schwerbehinderter Mensch längere beschwerliche Anfahrtszeiten in Kauf nehmen muss.[5]

 

Rz. 10

Der Wortlaut des § 164 Abs. 5 S. 3 SGB IX ("die kürzere Arbeitszeit") legt nahe, dass das Teilzeitbegehren sich auf genau diejenige künftige Arbeitszeit richten muss, die gesundheitlich notwendig ist. Die Notwendigkeit muss sich also nicht nur auf eine Verkürzung überhaupt beziehen, so dass der Umfang der neuen Arbeitszeit letztlich im Belieben des Arbeitnehmers stünde. Vielmehr muss auch der konkrete Umfang der vom Arbeitnehmer neu gewünschten Arbeitszeit notwendig sein, also so hoch wie es angesichts der Art und Schwere der Behinderung möglich ist. Anders formuliert besteht kein Anspruch auf eine Reduzierung der Arbeitszeit über das zur Sicherung der Gesundheit notwendige Maß hinaus.

[4] Knittel § 81 Rn 312 – zur alten, inhaltlich insoweit aber identischen Fassung des Gesetzes.
[5] Vgl. Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben § 164 Rn 46.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge