Rz. 25

Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Reduzierung der Arbeitszeit kommt grundsätzlich auch eine einstweilige Verfügung in Betracht. Wie im Rahmen des § 8 TzBfG handelt es sich im Ergebnis um eine Befriedigungsverfügung, da für die abgelaufenen Monate der durch die einstweilige Verfügung erreichte Status nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.[14] Deshalb wird stets im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Erlass der Verfügung zwingend geboten ist.

 

Rz. 26

Die für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung notwendigen Umstände sind im Zusammenhang mit der Arbeitszeitreduzierung eines schwerbehinderten Menschen allerdings ohne Weiteres vorstellbar. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung ein solcher mit Grundrechtsrang nach Art. 2 Abs. 1 GG ist. Daraus dürfte folgen, dass die staatlichen Gerichte den Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres darauf verweisen können, für die Dauer des Prozesses überhaupt nicht arbeiten zu gehen und den Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das aber wäre der Fall, wenn die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes versagt wäre, denn es zählt ja bereits zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 164 Abs. 5 SGB IX, dass der schwerbehinderte oder ihm gleichgestellte behinderte Mensch seine vertragliche Arbeitszeit nicht mehr ausüben kann. Das bedeutet letztlich eine subjektive Unmöglichkeit, welche in die Beurteilung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens einfließt.

 

Rz. 27

Nach allgemeinen Vorschriften trägt der Arbeitnehmer für das Vorliegen der die weiteren Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes begründenden Tatsachen, insbesondere die Eilbedürftigkeit, die Darlegungs- und Beweislast.

[14] Einzelheiten: oben § 12 Rdn 232 ff.

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