Rz. 22

§ 164 Abs. 5 S. 3 SGB IX vermittelt dem Arbeitnehmer einen echten Anspruch.[11] Der Anspruch ist deshalb – anders als etwa zu § 8 TzBfG – nicht auf die Abgabe einer zustimmenden Willenserklärung des Arbeitgebers gerichtet. Da es keiner Willenserklärung bedarf, muss sie im Falle ihres Ausbleibens auch nicht durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, weshalb eine Klage mit diesem Antrag nicht statthaft wäre.[12] Gewährt oder akzeptiert der Arbeitgeber den Anspruch nicht, ist Klage auf tatsächliche Beschäftigung[13] (je nach Konstellation ggfs. auch Feststellungsklage) zu erheben.

 

Rz. 23

 

Der entsprechende Klageantrag könnte beispielsweise lauten:

"Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Sachbearbeiterin Rechnungswesen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden, im Übrigen zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 1.7.2010 weiter zu beschäftigen."

 

Rz. 24

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Rdn 4 ff.) trägt der Arbeitnehmer. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der den Anspruch ausschließenden Tatsachen (vgl. Rdn 11 ff.) trägt demgegenüber der Arbeitgeber. Sie sind vom Gesetzgeber eindeutig als Anspruchsausschluss und damit als Einwendung des Arbeitgebers formuliert ("besteht nicht, soweit").

[11] BAG v. 14.10.2003 – 9 AZR 100/03, NZA 2004, 614; siehe bereits oben Rn 17 ff.
[12] Knittel § 81 Rn 317 ff. m.w.N. – zur alten, inhaltlich insoweit aber identischen Fassung des Gesetzes.

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