Rz. 481

Muster 17.39: Einspruch gegen das Versäumnisurteil durch den Beklagten

 

Muster 17.39: Einspruch gegen das Versäumnisurteil durch den Beklagten

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

in _________________________

Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom _________________________

In Sachen

_________________________./._________________________

Az: _________________________

lege ich für den Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom _________________________, dem Beklagten zugestellt am _________________________,

Einspruch

ein und beantrage,

 
  1. das Versäumnisurteil vom _________________________ aufzuheben, das mit der Berufung angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,
  2. die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gem. §§ 719, 707 ZPO gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

Begründung:

1. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung, in welcher der Unterzeichner gegen den Beklagten Versäumnisurteil ergehen ließ, zu erkennen gegeben, dass die Aufrechnungsforderung des Beklagten nur deswegen nicht durchgreife, weil der Beklagte im Hinblick auf die fehlende Zustimmung des Herrn _________________________ bei der Abtretung nicht Forderungsinhaber geworden sei. Der Beklagte hat daraufhin die Abtretung unter notariell beglaubigter Zustimmung des Herrn _________________________ nachgeholt.

Beweis: Vorlage der Abtretungserklärung.

2. Vorsorglich erklärt der Beklagte nochmals die

Aufrechnung

mit der Forderung _________________________, die nunmehr durchgreift, weil die Echtheit der Unterschrift des Herrn _________________________ wegen der notariellen Beglaubigung nicht mehr ernsthaft bestritten werden kann und die Gegenforderung unverjährt ist. Da die Aufrechnungserklärung sachdienlich ist und bis auf die hier nachgeholte Abtretungserklärung _________________________ auf all diejenigen Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht in seiner Verhandlungsentscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde legt, ist die Klage nunmehr abweisungsreif.

Rechtsanwalt

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