Rz. 472

Muster 17.30: Berufungsbegründung des Klägers (Beispiel)

 

Muster 17.30: Berufungsbegründung des Klägers (Beispiel)

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

in _________________________

Berufungsbegründung

In Sachen

_________________________./._________________________

Az: _________________________

wird die Berufung aus dem Schriftsatz vom _________________________ mit dem Antrag,

 
  das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der Schlussanträge des Klägers in erster Instanz zu verurteilen,

wie folgt begründet:

I. Der Kläger verfolgt einen Restkaufpreisanspruch nach der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs. Der Sachverhalt zur Veräußerung des Fahrzeugs Audi A6, Fahrgestell-Nr. XXX, ist unstreitig. Gegenstand des Rechtsstreits sind lediglich folgende Zubehörteile: _________________________ Für diese sollte nach einer mündlich geschlossenen Vereinbarung ein zusätzlicher Kaufpreis in Höhe der Klageforderung geleistet werden. Diese Vereinbarung hat der Beklagte bestritten.
II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es an einem hinreichenden Vortrag des Klägers zum Zustandekommen der zusätzlichen Vereinbarung hinsichtlich der Zubehörteile fehle. Es sei völlig unwahrscheinlich, dass neben dem Kaufvertrag hinsichtlich des Audi A6 noch ein weiterer Vertrag bezüglich des Zubehörs geschlossen worden sein soll. Zudem habe der Kläger nicht vorgetragen, wann, wo und mit wem die Vereinbarung zustande gekommen sein soll.
III. Die Entscheidung des Landgerichts kann keinen Bestand haben. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Parteien entstanden erscheinen zu lassen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung. Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst bei der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle (vgl. nur BGH NJW 2015, 409). Der Vortrag des Klägers zum Zustandekommen der Zusatzvereinbarung hinsichtlich des Zubehörs ist schlüssig. Aus dem Vorbringen lässt sich der Inhalt der Vereinbarung – Kaufgegenstand und Kaufpreis – zweifelsfrei entnehmen. Dies genügt zur Darlegung der Kaufpreisforderung. Zudem darf die Beweiserhebung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, auch zu Ort, Zeit und Umständen behauptete Abreden vorzutragen (vgl. nur BGH, NJW 1999, 1859, 1860). Auf diesen Fehlern beruht das erstinstanzlich Urteil, da sich bei Durchführung der gebotenen Beweisaufnahme durch Vernehmung des bereits erstinstanzlich benannten Zeugen die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers erwiesen hätte. Auf den Beweisantritt in der Klageschrift nimmt der Kläger vorsorglich Bezug.

Rechtsanwalt

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