Rz. 205

Gem. § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO muss der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Insoweit bedarf es der Darstellung dessen, weshalb der Berufungskläger ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Pauschale Behauptungen genügen nicht.[318] Die Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der §§ 234, 236 Abs. 2 ZPO erfolgen.[319]

[319] BGH NJW-RR 2016, 952, 954.

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