Rz. 110

Da der Berufungskläger bereits in der ersten Instanz gem. § 712 ZPO die Möglichkeit hat, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen und eine unterlassene Entscheidung gegebenenfalls nach § 716 ZPO anzugreifen, ist der Vollstreckungsschutzantrag in der zweiten Instanz nur dann zulässig, wenn sich die Gründe für den Vollstreckungsschutzantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht herausgestellt haben oder aber eine greifbare Gesetzeswidrigkeit gegeben ist, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gebietet.[174]

[174] BGH NJW 1996, 1970; OLG Koblenz FamRZ 2000, 1165; a.A. KG MDR 2000, 1455.

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