Rz. 241

Wiedereinsetzung muss gem. § 236 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. ZPO nicht ausdrücklich beantragt werden, wenn innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO die Berufungsbegründung nachgeholt worden ist, die Wiedereinsetzungsgründe gerichtskundig sind oder aber aus der Berufungsbegründung hervorgehen.

 

Rz. 242

 

Hinweis

In der Praxis sollte der Wiedereinsetzungsantrag aber in jedem Fall gestellt werden, weil nicht unterstellt werden kann, dass die Wiedereinsetzungsgründe gerichtskundig sind.

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