Rz. 86
Die Rüge ist binnen einer nicht verlängerbaren (§ 224 Abs. 2 ZPO) Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. § 233 ZPO möglich.
Rz. 87
Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 2 S. 1 ZPO). Grundsätzlich wird dieser Zeitpunkt nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidungen anzusiedeln sein.
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