Rz. 107

Der dem Anwaltszwang unterliegende Antrag ist an keine besondere Frist gebunden. Er ist bis zur Urteilsverkündung und sogar noch in der Zwischeninstanz zulässig. Die Berufung muss aber eingelegt worden sein. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung steht der Berufungseinlegung nicht gleich. Der Einstellungsantrag vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung bleibt also erfolglos.[171]

[171] Zöller/Herget, § 719 ZPO Rn 3.

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