Rz. 329
Jede Klageänderung, Aufrechnungserklärung oder Widerklage ist davon abhängig, dass ein zulässiger Berufungsangriff geführt wird. Die Berufung kann also nicht ausschließlich mit einem neuen Anspruch begründet werden.[508] Der Beklagte kann also gegen ein teilweise klagestattgebendes Urteil nicht Berufung allein mit der Begründung einer weitere Beträge umfassenden Aufrechnung einlegen.[509] Stattdessen ist immer darauf zu achten, dass zulässige Berufungsangriffe vorliegen, auch wenn der Berufungskläger im Ergebnis nicht davon überzeugt ist, dass diese Angriffe durchdringen.
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