Rz. 100
Die Berufungsbegründungsfrist beginnt gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach Urteilsverkündung. Die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist erfolgt ebenfalls nach § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 3 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO. Insofern ergeben sich keine Änderungen zum Beginn der Berufungsfrist (Rdn 90 ff.).
Rz. 101
Hinweis
Besonderheiten sind beim Ergänzungsurteil zu beachten. Ergeht dieses nach Ablauf der Berufungsfrist gegen das ursprüngliche Urteil, so bleibt für den Lauf der Berufungsbegründungsfrist die Zustellung des Ursprungsurteils maßgeblich. Das Ergänzungsurteil wirkt sich in einem solchen Fall auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht aus.[166]
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