Rz. 236

Lehnt der Vorsitzende die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ab, gibt es hiergegen gem. § 225 Abs. 2 ZPO kein Rechtsmittel.[362] Dem Berufungskläger bleibt nur die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags nach §§ 233 ff. ZPO. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragt werden, wenn der Berufungskläger mit großer Wahrscheinlichkeit darauf vertrauen durfte, dass der Vorsitzende seinem Verlängerungsantrag stattgeben wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um nicht mehr als einen Monat beantragt wird.[363]

 

Rz. 237

Ist die Berufungsbegründungsfrist bereits ein erstes Mal um einen Monat verlängert worden und wird ein zweiter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne die Einwilligung des Gegners gestellt, kann der Berufungskläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Vorsitzende die beantragte Fristverlängerung gewährt.[364]

[362] BGH NJW 1988, 268.
[363] BGH NJW 2017, 2041; auch bei Räumungssachen: BGH BeckRS 2018, 2665.

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