Rz. 405

Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungserwiderungsschrift Rechtsausführungen machen und darlegen, weshalb:

die Rechtsausführungen des Berufungsklägers in seiner Berufungsbegründung unzutreffend sind und das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden ist,
die tatsächlichen Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsbegründung bereits aus Rechtsgründen gegen einen Erfolg der Berufung sprechen oder
bisher übersehene rechtliche Erwägungen, die weder im angefochtenen Urteil noch in der Berufungsbegründung berücksichtigt worden sind, eine Zurückweisung der Berufung rechtfertigen.
 

Rz. 406

Beschränkungen gibt es – wie für den Berufungskläger – nur für Rügen, welche Verfahrensverstöße betreffen:

nach § 295 ZPO durch rügelose Einlassung geheilte Verfahrensverstöße können auch vom Berufungsbeklagten in der Berufungsinstanz gem. § 534 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden (näher Rdn 276),
auch der Berufungsbeklagte kann nicht die Annahme der zu Unrecht vom Erstgericht angenommenen Zuständigkeit rügen[591] (näher Rdn 282); offen ist lediglich, ob überprüfbar ist, wenn das erstinstanzliche Gericht die Zuständigkeit willkürlich angenommen und damit den gesetzlichen Richter entzogen hat.[592]
für verzichtbare Rügen gilt § 532 ZPO (näher Rdn 276 f.).
 

Rz. 407

Rügen, die Verfahrensfehler betreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, muss (auch) der Berufungsbeklagte ausdrücklich erheben (§ 529 Abs. 2 S. 2 ZPO).

[591] Musielak/Voit/Ball, § 513 ZPO Rn 6.
[592] Offen gelassen in BGH NJW-RR 2015, 941, 943.

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