Rz. 405
Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungserwiderungsschrift Rechtsausführungen machen und darlegen, weshalb:
▪ | die Rechtsausführungen des Berufungsklägers in seiner Berufungsbegründung unzutreffend sind und das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden ist, |
▪ | die tatsächlichen Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsbegründung bereits aus Rechtsgründen gegen einen Erfolg der Berufung sprechen oder |
▪ | bisher übersehene rechtliche Erwägungen, die weder im angefochtenen Urteil noch in der Berufungsbegründung berücksichtigt worden sind, eine Zurückweisung der Berufung rechtfertigen. |
Rz. 406
Beschränkungen gibt es – wie für den Berufungskläger – nur für Rügen, welche Verfahrensverstöße betreffen:
▪ | nach § 295 ZPO durch rügelose Einlassung geheilte Verfahrensverstöße können auch vom Berufungsbeklagten in der Berufungsinstanz gem. § 534 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden (näher Rdn 276), |
▪ | auch der Berufungsbeklagte kann nicht die Annahme der zu Unrecht vom Erstgericht angenommenen Zuständigkeit rügen[591] (näher Rdn 282); offen ist lediglich, ob überprüfbar ist, wenn das erstinstanzliche Gericht die Zuständigkeit willkürlich angenommen und damit den gesetzlichen Richter entzogen hat.[592] |
▪ | für verzichtbare Rügen gilt § 532 ZPO (näher Rdn 276 f.). |
Rz. 407
Rügen, die Verfahrensfehler betreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, muss (auch) der Berufungsbeklagte ausdrücklich erheben (§ 529 Abs. 2 S. 2 ZPO).
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