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Die Betreuung durch eine Behörde soll weiter (wie in § 1900 Abs. 4 BGB a.F.) eine Ausnahme sein. Es gelten die Absätze 2 und 3 des § 1818 BGB n.F. wie bei Betreuungsvereinen.

Mitarbeiter von Betreuungsbehörden dürfen gem. § 1819 Abs. 3 BGB n.F. nur mit Einwilligung der Behörde außerhalb ihrer originären Tätigkeit direkt zu Betreuern bestellt werden.

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