Rz. 24

Wie bisher[17] (§ 1900 BGB a.F.) kann ein Verein als Betreuer bestellt werden, wenn keine natürliche Person zur Verfügung steht, § 1818 Abs. 1 BGB n.F. Der Betreuungsverein überträgt die Wahrnehmung der Aufgaben wiederum natürlichen Personen, den Mitarbeitern. Dies muss der Verein dem Gericht nicht mehr unspezifisch "alsbald" (§ 1900 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.), sondern "spätestens binnen zwei Wochen" (§ 1818 Abs. 2 S. 2 BGB n.F.) mitteilen, auch bei einem Wechsel (§ 1818 Abs. 2 S. 3 BGB n.F.).

 

Rz. 25

Mitarbeiter von Betreuungsvereinen dürfen gem. § 1819 Abs. 3 BGB n.F. nur mit Einwilligung des Vereins außerhalb ihrer originären Tätigkeit direkt zu Betreuern bestellt werden.

[17] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 243.

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