Rz. 127

Das BAG geht in st. Rspr. davon aus, dass der Wunsch des Arbeitnehmers auf eine befristete Beschäftigung die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.[304] Das BAG fordert objektive Anhaltspunkte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, aus denen gefolgert werden kann, dass der Arbeitnehmer ein Interesse an einer befristeten Beschäftigung hat.[305] Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte.[306]

 

Rz. 128

Der Wunsch eines ausländischen Arbeitnehmers, nach einer bestimmten Zeit in seine Heimat zurückzukehren, rechtfertigt eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Er kann sich nach Ablauf der Befristung nicht darauf berufen, dass er in Wirklichkeit eine Rückkehr in seine Heimat nicht geplant hatte.[307]

[304] BAG v. 26.4.1985, AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag m.w.N.; BAG v. 6.11.1996, NZA 1997, 1222, 1223.
[305] BAG v. 26.4.1985, AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag m.w.N.; BAG v. 6.11.1996, NZA 1997, 1222, 1223.
[307] LAG Köln v. 4.5.2001, AE 2001, 104.

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