Rz. 120

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung zur Erprobung erfolgt. Nach der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf ist damit die st. Rspr. des BAG übernommen worden.[286] Danach rechtfertigt eine Tätigkeit zur Erprobung den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Das gilt auch, wenn tarifvertraglich eine bestimmte Frist für die Erprobung vorgegeben, aber im Einzelfall eine längere Erprobungszeit erforderlich ist.[287]

 

Rz. 121

Nach der Rspr. des BAG sind nur ausnahmsweise mehr als sechs Monate Probezeit erforderlich. Branchenüblichkeit, Schwierigkeit der Arbeitsaufgabe und Person des Arbeitnehmers können eine längere Probezeit rechtfertigen.[288] Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer seit vielen Jahren nicht mehr in dem von ihm erlernten Beruf tätig gewesen ist und sich erst wieder einarbeiten und bewähren muss.[289] Dementsprechend werden Befristungen nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG regelmäßig drei bis sechs Monate betragen und nur ausnahmsweise eine Befristung bis zu zwölf Monaten oder sogar länger rechtfertigen können.[290]

 

Rz. 122

Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Eignung des Arbeitnehmers schon aus einer vorhergehenden Beschäftigung bekannt ist.[291] Dagegen ist es zulässig, eine erneute Befristung zur Erprobung zu vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer in einer höherwertigen Tätigkeit eingesetzt wird.[292]

 

Rz. 123

Die Befristung eines neuen Arbeitsvertrags mit einem bei Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses alkoholkranken Arbeitnehmer ist sachlich als Anwendungsfall von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG gerechtfertigt, wenn nach einer inzwischen abgeschlossenen Entziehungskur die Rückfallgefahr erprobt und dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance gegeben werden soll.[293]

[286] BT-Drucks 14/4374, 19.
[287] BAG v. 15.3.1978, AP Nr. 45 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[289] BAG v. 13.12.1962, AP Nr. 24 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[290] Eingehend KR/Lipke, § 14 TzBfG Rn 219 ff.
[291] KR/Lipke, § 14 TzBfG Rn 213; ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 50.

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