Rz. 69
Wird im Verlaufe eines Prozesses ein Vergleich geschlossen, sollte der dann zu protokollierende Vergleich auch die Kostenverteilung regeln.
Rz. 70
Die Kostenregelung in einem Prozessvergleich geht der gesetzlichen Regelung des § 269 III 2 ZPO vor. Wird im gerichtlichen Vergleich ausdrücklich festgehalten, dass die "Kosten gegeneinander aufgehoben" werden (oder aber gelten gemäß § 98 S. 1 ZPO die Kosten als gegeneinander aufgehoben), bedeutet dieses gemäß § 92 I 2 ZPO, dass
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zum einen jede Prozesspartei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (insbesondere Anwaltskosten) selbst trägt, |
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dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei kein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht (siehe § 101 ZPO), |
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zum anderen die Gerichtskosten (einschließlich der Kosten für eventuelle Beweisaufnahmen, z.B. für Sachverständige und Zeugen) hälftig geteilt werden. |
Rz. 71
Wird der Rechtsstreit in der Berufung verglichen und werden die "Kosten des Rechtsstreites" gegeneinander aufgehoben, sind darunter die Kosten beider Instanzen zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Vergleich fixiert wird.
Rz. 72
Wird die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, entspricht es der Üblichkeit und Billigkeit, wenn der Prozessausgang offen ist, diejenigen Kosten, die sich auf noch nicht entscheidungsreife Ansprüche beziehen, gegeneinander aufzuheben.
Rz. 73
Ein – konkludenter – Rechtsmittelverzicht der Parteien ergibt sich nicht schon daraus, dass bei Abschluss eines Vergleichs auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung verzichtet wird.
Rz. 74
Ein im Verlaufe eines Rechtsstreits zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Anspruchsteller geschlossener Vergleich, der bezüglich der Verfahrenskosten beinhaltet, dass nach Klagerücknahme keine Kostenanträge gestellt werden, kann sich u.U. als ein – unwirksamer – Vertrag zulasten einer mitverklagten versicherten Person darstellen.
Rz. 75
Übernimmt eine Partei in einem Prozessvergleich "sämtliche Kosten des Rechtsstreits", erstreckt sich diese Regelung, solange nicht zwingende Anhaltspunkte dagegen sprechen, auch auf die durch den Vergleich verursachten Kosten einschließlich der Terminsgebühr, u.U. einschließlich der Kosten eines eingeschalteten Verkehrsanwalts. Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Kostenregelung sich nicht auf den Vergleich erstrecken sollte.
Rz. 76
Für die Festsetzung der Einigungsgebühr reicht die Glaubhaftmachung aus, dass die Parteien eine Vereinbarung i.S.v. Nr. 1000 I 1 RVG-VV abgeschlossen haben; die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs (§ 794 I Nr. 1 ZPO) ist nicht erforderlich.