Rz. 40
Die Rechtsprechung hat die Praxis gebilligt, nach der die Gebühren nach dem aufgrund des Gesprächs letztendlich gezahlten Betrags streitwertmäßig berechnet werden. Der Streitwert für vom Schädiger zu ersetzende Anwaltskosten entspricht dem gezahlten Entschädigungsbetrag.[51]
Rz. 41
Probleme ergeben sich bei Verzicht des Geschädigten – aus welchen Gründen auch immer – auf Mehrforderungen. Unstreitig kann der Geschädigte vom Schädiger nicht Ersatz der Anwaltsgebühren, berechnet auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe der vollen – aber letztlich vom Ersatzpflichtigen nicht vollständig erfüllten – Forderung verlangen. Für die Problemlösung erweist sich eine Analogie zu § 92 ZPO als unpraktikabel, obwohl die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken letztlich zum Tragen kommen. Wird dem Anspruch nur mit einer Quote stattgegeben, werden die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht wie die übrigen Schadenspositionen nach der Quote zugesprochen, sondern sie sind aus dem Geschäftswert der berechtigten Forderung des Fordernden zu berechnen.[52]
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