Rz. 108
Hinweis
Vgl. auch die Ausführungen unten (siehe § 18 Rn 73 ff.).
Rz. 109
Zum Thema
Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn 401 ff.; Jahnke "Steuern und Schadensersatz" r+s 1996, 205.
Rz. 110
Ist der Anspruchsberechtigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die auf die Anwaltskosten entfallende MwSt ebenfalls zu übernehmen.
Rz. 111
Kann der Anspruchsberechtigte aber grundsätzlich die Vorsteuer absetzen, ist dann zu beachten, dass auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Ersatzberechtigten nicht alle Positionen der MwSt unterliegen (z.B. nicht Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld). Die MwSt auf die Rechtsanwaltskosten ist dann in demjenigen Verhältnis zu übernehmen, in dem die MwSt-pflichtigen Schadenpositionen zum Gesamtschaden stehen. Relevanz hat dieses u.a. in denjenigen Fällen, in denen auch ein hoher Sachschaden (z.B. am Pkw) mit abgewickelt wird.
Rz. 112
Die Aktenversendungspauschale (i.d.R. 12 EUR)[122] ist dem Anwalt (inkl. etwaiger MwSt)[123] zu erstatten.[124]
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