Rz. 50

 

§ 23 BRAGO a.F.[61]

(1) Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleiches (§ 779 BGB) erhält der Rechtsanwalt 15/10 der vollen Gebühr (Vergleichsgebühr). ... Soweit über den Gegenstand des Vergleiches ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist.

 

Rz. 51

Die Vergleichsgebühr richtete sich für die gerichtliche und außergerichtliche Regulierung nach § 23 BRAGO.

[61] I.d.F. des KostenrechtsänderungsG v. 24.6.1994 BGBl I 1994, S. 1325 ff., das am 1.7.1994 in Kraft trat (Art. 12).

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