Rz. 50
§ 23 BRAGO a.F.[61]
(1) Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleiches (§ 779 BGB) erhält der Rechtsanwalt 15/10 der vollen Gebühr (Vergleichsgebühr). ... Soweit über den Gegenstand des Vergleiches ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist.
Rz. 51
Die Vergleichsgebühr richtete sich für die gerichtliche und außergerichtliche Regulierung nach § 23 BRAGO.
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