Rz. 46
Nr. 1000 VV-RVG – Einigungsgebühr (1,5)
(1) 1Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den
1. | der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder |
2. | die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung). |
2Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Abs. 1 nicht ursächlich war.
(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.
(5) 1Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG).
2Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in S. 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.
3In Kindschaftssachen ist Abs. 1 S. 1 und 2 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden.
Rz. 47
Nach Nr. 1000 I 1 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Anwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr ersetzen und inhaltlich erweitern durch Honorierung jeglicher vertraglicher Beilegung eines Parteistreits.[56] Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung vergütet werden.
Rz. 48
Die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis reicht für das Entstehen der Einigungsgebühr nicht aus.[57] Die Anrechnung von Ansprüchen, die der Schädiger bzw. dessen Versicherer für objektiv gerechtfertigt oder doch für vertretbar hält, enthält noch kein Angebot auf Einigung und löst daher die Einigungsgebühr nicht aus.[58]
Rz. 49
Eine Einigungsgebühr fällt nicht an, wenn der Schädiger dem Zahlungsverlangen ohne jegliche Argumentation ganz oder teilweise (z.B. durch Klaglosstellung) nachkommt.[59] Werden Ansprüche teilweise abgerechnet, reduziert sich der Streitwert der Einigungsgebühr auf den streitigen und nicht im Wege der Abrechnung bereits erledigten Teil.[60]
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