Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs.1 S. 1 ZPO abgesehen.

Die Klage ist unbegründet.

Der Anspruch scheitert schon an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers, der nach seinem eigenen Bekunden die streitgegenständliche Forderung an seinen Prozessbevollmächtigten am 31.03.2006 abgetreten hat.

Im übrigen ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf restliche Zahlung von gemäß der Rechnung seines Prozessvertreters vom 31.10.2005 auch unbegründet.

a.

Soweit der Kläger mit der vorgenannten Rechnung eine Forderung in Höhe von geltend macht, die um über hinausgeht, so ist in dieser Rechnung, wie er im Schriftsatz vom 03.07.2006 selbst einräumt, die erfolgte Teilzahlung der Beklagten auf die Rechnung in Höhe von in Höhe von nicht berücksichtigt und lediglich in Abzug gebracht worden.

b.

Soweit in der Rechnung vom 31.10.2005 inkl. MwSt als Einigungsgebühr geltend gemacht werden, ist eine solche nicht entstanden und die Forderung damit unberechtigt.

Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein solcher Vertrag wurden zwischen den Parteien jedoch nicht geschlossen. Den Schreiben der Beklagten ist lediglich die bloße Ankündigung von Regulierungen zu entnehmen. Eine Einigung dahingehend, dass die Zahlung der Beklagten zur Folge hat, dass weitere Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, ist den ausgetauschten Schreiben nicht zu entnehmen. Eine Einigung über die Höhe der in Ansatz gebrachten Abschläge ist den Schreiben ebenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Beklagte, wie aus ihren Schreiben zu entnehmen ist, lediglich das gezahlt, was ihrer Ansicht nach berechtigt erschien.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert wird auf bis festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3018301

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