Rz. 67

Die Zustellung im Parteibetrieb ist in den §§ 191 bis 195 ZPO unter Verweisung auf die Amtszustellung ergänzend geregelt. § 192 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften übergibt. Zuzustellen ist grundsätzlich eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung.[113]

 

Rz. 68

 

Tipp

Um nicht den Vollstreckungstitel in die Hände des Gegners fallen zu lassen, sollte die Zustellung der Ausfertigung vermieden werden. Der Antragsteller sollte deshalb stets nur beglaubigte Abschriften der Ausfertigung zustellen. Zudem besteht bei fehlerhafter Zustellung einer Ausfertigung die Gefahr, dass die ordnungsgemäße Zustellung nicht mehr innerhalb der Monatsfrist nachgeholt werden kann. Behält der Antragsteller dagegen die Ausfertigung in seinen Händen, kann er schnell zusätzliche beglaubigte Abschriften erstellen und innerhalb der Monatsfrist zustellen. Meist wird nur eine beglaubigte Abschrift zugestellt. Diese kann der die Vollziehung betreibende Rechtsanwalt oder der Gerichtsvollzieher (§§ 18, 26 GVGA) herstellen. Wird eine beglaubigte Abschrift zugestellt, ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer vollständigen und ordnungsgemäßen Ausfertigung erforderlich, wenn die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren ist. Überlässt der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher die Herstellung einer beglaubigten Abschrift, erhält er nur die Ausfertigung zurück und kann nicht kontrollieren, ob die Herstellung der beglaubigten Abschrift und damit auch die Vollziehung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Zustellung einer nicht oder nicht ordnungsgemäß beglaubigten Abschrift oder Fotokopie reicht nicht aus.[114]

 

Rz. 69

 

Hinweis

Wird die Beschlussverfügung auf einen Widerspruch hin aufgehoben, in der Berufungsinstanz aber bestätigt und damit neu erlassen, ist nach h.M. eine eigene erneute Vollziehung in Form einer erneuten Zustellung erforderlich.[115]

[113] MüKo-ZPO/Häublein, § 166 Rn 16.
[114] OLG Koblenz NJW-RR, 1987, 509.
[115] OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 68; a.A.: OLG Zelle NJW-RR 1987, 64; zum Streitstand: Zöller/Vollkommer, § 929 Rn 15.

(1) Zustellung der Ausfertigung

 

Rz. 70

Bei der Zustellung der Ausfertigung bzw. der beglaubigten Abschrift des Titels ist zu prüfen, ob die Ausfertigung des Titels alle gesetzlichen Anforderungen einer Ausfertigung erfüllt. Fehler der Ausfertigung schaden nicht nur bei der Zustellung der Ausfertigung selbst, sondern auch bei der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der fehlerhaften Ausfertigung.

 

Rz. 71

Die grundsätzliche Form der Ausfertigung ist in § 49 BeurkG vorgegeben. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift besteht die Ausfertigung in einer Abschrift der Urschrift, die mit einem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Weitergehend gilt für Urteile und Beschlüsse der Gerichte § 317 Abs. 4 ZPO. Danach muss die Ausfertigung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen sein. Die Zustellung einer Ausfertigung und damit auch der beglaubigten Abschrift einer solchen Ausfertigung ist daher unwirksam, wenn in der Ausfertigung etwa eine Seite der Urschrift fehlt.[116] Demgegenüber führen einzelne unleserliche Stellen in der Ausfertigung noch nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung.[117]

 

Rz. 72

Die Form des Ausfertigungsvermerks ist hingegen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Üblicherweise lautet er: "Für die Übereinstimmung dieser Ausfertigung mit der Urschrift, gez. (Name) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle".[118] Ein Datum ist aber entbehrlich,[119] ebenso eine Ortsangabe. Die mitunter gebrauchte Abkürzung "F.d.R.d.A." ist kein wirksamer Ausfertigungsvermerk.[120] Die Unterschrift des Urkundsbeamten unter dem Ausfertigungsvermerk muss ein kennzeichnender, individueller Schriftzug sein. Eine Paraphe reicht nicht aus,[121] ebenso wenig ein bloßer Unterschriftsstempel.[122] Ist der Ausfertigungsvermerk erkennbar schon vor der Verkündigung des Titels angebracht worden, bezieht er sich nur auf den Entwurf dieses Titels, sodass die Zustellung einer solchen Ausfertigung unwirksam ist.[123] Fehlt die Unterschrift unter dem Vermerk gänzlich, ist die Zustellung der Ausfertigung ebenfalls unwirksam.[124]

 

Rz. 73

Besteht die Urschrift aus mehreren Blättern, muss sich aus dem Ausfertigungsvermerk eindeutig ergeben, dass er sich auf alle Seiten der Urschrift bezieht. Ist er nicht auf allen Seiten einzeln angebracht, müssen die Blätter des Schriftstücks miteinander verbunden sein. Diesen Umstand muss der Ausfertigungsvermerk bezeichnen oder er muss auf der letzten Seite derart angebracht sein, sodass sich aus seiner Anordnung dort ergibt, dass er nach der Verbindung aller Blätter angebracht wurde und alle vorhergehenden Schriftstücke abdeckt.[125]

 

Rz. 74

Entgegen dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 S. 2 BeurkG reicht anstatt des dort genannten Siegels der erteilenden Stelle auch ein Gerichtsstempel aus.[126]

 

Rz. 75

Darüber hinaus muss die Ausfertigung erkennen lassen, dass das Original von den beteiligten Richtern unterschrieben wurde....

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