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§ 157 FamFG enthält Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz in Kindschaftssachen. § 157 Abs. 3 FamFG bestimmt etwa, dass das Gericht in den Verfahren nach §§ 1666 und 1666a BGB (gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls und Vorrang öffentlicher Hilfen) unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung prüfen muss. Dafür gelten wiederum die allgemeinen Vorschriften, §§ 49 ff. FamFG.

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