Rz. 270

Die Geschäftsführung bzw. die Vertretung der Personenhandelsgesellschaften liegt in aller Regel in Händen der Gesellschafter. Der Entzug der Geschäftsführung- bzw. Vertretungsbefugnis setzt gem. §§ 117, 127 HGB eine Gestaltungsklage voraus. Daraus ergibt sich allenfalls für die Gesellschaft die Notwendigkeit, ihrem Geschäftsführer vorläufig die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu entziehen.[407] Als Ausnahme vom Prinzip der Selbstorganschaft kann dabei im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes – auch wenn die Gesellschaft lediglich einen Vertreter bzw. Geschäftsführer hat – die Geschäfts- und Vertretungsbefugnis vorläufig auch einem gesellschaftsfremden Dritten übertragen werden, soweit dies notwendig ist.[408]

[407] BGHZ 33, 105, 107 ff.; MüKo-HGB/Jickeli, § 117 Rn 69.
[408] Reichert/Winter, BB 1988, 981.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge