Rz. 270
Die Geschäftsführung bzw. die Vertretung der Personenhandelsgesellschaften liegt in aller Regel in Händen der Gesellschafter. Der Entzug der Geschäftsführung- bzw. Vertretungsbefugnis setzt gem. §§ 117, 127 HGB eine Gestaltungsklage voraus. Daraus ergibt sich allenfalls für die Gesellschaft die Notwendigkeit, ihrem Geschäftsführer vorläufig die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu entziehen.[407] Als Ausnahme vom Prinzip der Selbstorganschaft kann dabei im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes – auch wenn die Gesellschaft lediglich einen Vertreter bzw. Geschäftsführer hat – die Geschäfts- und Vertretungsbefugnis vorläufig auch einem gesellschaftsfremden Dritten übertragen werden, soweit dies notwendig ist.[408]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen