Rz. 41

Der persönliche Arrest[72] nach § 918 ZPO stellt eine "Steigerung" des dinglichen Arrestes dar. Er führt nach § 933 ZPO zur Freiheitsbeschränkung und ist deshalb gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär und nur zulässig, wenn der dingliche Arrest nicht ausreichend erscheint.[73] Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schuldner sein Vermögen versteckt hält[74] oder sich einer eidesstattlichen Versicherung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse entziehen will.[75]

[72] Muster unter Rdn 295.
[73] Zöller/Vollkommer, § 918 Rn 1.
[74] OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 450.
[75] OLG München NJW-RR 1988, 382.

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