Rz. 41
Der persönliche Arrest[72] nach § 918 ZPO stellt eine "Steigerung" des dinglichen Arrestes dar. Er führt nach § 933 ZPO zur Freiheitsbeschränkung und ist deshalb gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär und nur zulässig, wenn der dingliche Arrest nicht ausreichend erscheint.[73] Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schuldner sein Vermögen versteckt hält[74] oder sich einer eidesstattlichen Versicherung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse entziehen will.[75]
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