Rz. 83

Ist die Zustellung fehlgeschlagen, kann dieser Fehler unter den Voraussetzungen des § 189 ZPO geheilt werden. Geheilt werden können nach h.M. Mängel "bei der Ausführung" der Zustellung, also solche des Zustellungsvorgangs, nicht aber solche, die dem zugestellten Schriftstück selbst anhaften.[137] Eine Parteizustellung heilt den Mangel einer Zustellung von Amts wegen nicht;[138] umgekehrt ersetzt auch die Amtszustellung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests nicht die zur fristgerechten Vollziehung erforderliche Parteizustellung.[139]

 

Rz. 84

 

Hinweis

§ 189 ZPO ist durch Art. 1 Zustellungsreformgesetz vom 25.6.2001[140] mit Wirkung zum 1.7.2002 in die ZPO eingefügt worden. Die Vorschrift ersetzt den früheren § 187 ZPO, der im Unterschied zum neuen § 189 ZPO in S. 2 die Heilung ausschloss, soweit durch die Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt werden sollte. Auf dieser Besonderheit fußte ein Streit darüber, ob die Heilungsvorschrift nur für die Zustellung von Urteilsverfügungen gelten sollte, oder auch für die Zustellung von im Beschlusswege ergangenen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz. Für Letztere wurde nach nahezu einhelliger Auffassung die Heilung von Zustellungsmängeln ausgeschlossen.[141] § 189 ZPO n.F. differenziert jedoch insoweit nicht mehr und lässt unterschiedslos die Heilung von Vollziehungsmängeln bei der Zustellung von Urteilen und Beschlüssen zu.

 

Rz. 85

Die Heilung von Zustellungsmängeln setzt voraus, dass das Dokument dem Adressaten innerhalb der Frist tatsächlich zugegangen ist. Zugegangen ist ein Dokument grundsätzlich, wenn es derart in den Machtbereich gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen Gelegenheit zur Kenntnisnahme bestand.[142]

 

Rz. 86

 

Beispiel

Der häufige Verstoß gegen § 172 ZPO – fehlerhafte Zustellung des Titels dem Schuldner persönlich – ist in dem Zeitpunkt geheilt, in dem der Titel, seine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO auch dem Prozessbevollmächtigten zugegangen ist.[143]

 

Rz. 87

 

Tipp

Um rechtzeitig vor Verlust der Heilungsmöglichkeiten nach § 189 ZPO Fehler bei der Zustellung zu erkennen und heilen zu können, sollte sich der Zustellende vom Gerichtsvollzieher unmittelbar nach der Zustellung eine Kopie des zugestellten Schriftstücks und des Zustellungsvermerks übersenden lassen. Auf diese Weise kann er feststellen, ob der Gerichtsvollzieher – dem neben der Ausfertigung z.B. nur eine einfache Abschrift derselben überlassen wurde – eine korrekte beglaubigte Abschrift der Ausfertigung erstellt und diese richtig zugestellt hat. Der Arrest- bzw. Verfügungsgläubiger sollte daher dem Gerichtsvollzieher nicht die Erstellung der zuzustellenden beglaubigten Abschrift überlassen, sondern diese selbst herstellen und den Gerichtsvollzieher ausschließlich mit der Zustellung beauftragen.

 

Rz. 88

Checkliste der häufigsten Fehler bei der Zustellung[144]

Falsche Berechnung der Zustellungsfristen wegen unterschiedlichen Beginns der Monatsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO bei Beschluss- und Urteilsverfügung
Wahl des falschen Zustellungsverfahrens
Fehlerhafte Herstellung beglaubigter Abschriften der Ausfertigung bzw. Zustellung beglaubigter Abschriften fehlerhafter Ausfertigungen
Zustellung beim falschen Empfänger
Nicht rechtzeitiges Ausnutzen von Heilungsmöglichkeiten innerhalb der Vollziehungsfrist.
[137] BGHZ 100, 234, 238; OLG Hamm NJW 1978, 830, 831; MüKo-ZPO/Häublein, § 189 Rn 7; Zöller/Schultzky, § 189 Rn 8; Foerste, NJW 2010, 3611, 3613; a.A. BGH NJW 2016, 1517, 1518 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege, § 189 Rn 6; Musielak/Voit/Wittschier; § 189 Rn 2.
[140] BGBl I 2001, 2106.
[141] Melullis, Rn 234; OLG Frankfurt a.M. WRP 1998, 222; OLG Hamburg WRP 1989, 822; 1993, 822; OLG Hamm NJW 1978, 830; OLG Karlsruhe WRP 1992, 339; KG WRP 1998, 410; OLG Koblenz WRP 1998, 227; a.A.: OLG Braunschweig NJW-RR 1996, 380.
[142] MüKo-ZPO/Häublein, § 189 Rn 8.
[143] Zöller/Schultzky, § 189 Rn 4.
[144] Vgl. ausführliche Checkliste für Zustellung allgemein oben zu § 10 Rdn 338.

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