Rz. 278

Für die Auskunftsansprüche der Aktionäre gegenüber der Aktiengesellschaft gem. § 131 Abs. 1 und 4 AktG ist in § 132 AktG ein besonderes Auskunftserzwingungsverfahren vorgesehen, welches die einstweilige Verfügung nach den Vorschriften des 8. Buches der ZPO ausschließt. Dasselbe gilt für die KGaA.

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