Rz. 255

Bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist zu differenzieren zwischen dem Zeitraum vor und nach der Beschlussfassung. Im Vorfeld der Beschlussfassung kann nur ausnahmsweise ein Interesse eines Gesellschafters bestehen, einen Mitgesellschafter an der Stimmabgabe zu hindern. Dies kann im Hinblick auf den Verfügungsgrund nur im Ausnahmefall zulässig sein, wenn die sofortige Durchsetzung des Beschlusses zu befürchten ist und dadurch voraussichtlich irreparable Schäden entstehen würden. In den meisten Fällen wird dem Antragsteller damit gedient sein, wenn er im vorläufigen Rechtsschutz die Ausführung eines nichtigen Gesellschafterbeschlusses verhindern kann.[391]

Soll ein nur anfechtbarer Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz angegriffen werden, muss der Antragsteller zudem glaubhaft machen, dass er innerhalb der Anfechtungsfrist – d.h. mangels weitergehender Satzungsregelung innerhalb eines Monats entsprechend § 246 AktG – Anfechtungsklage erhoben hat oder dies beabsichtigt ist. Andernfalls fehlt zumindest nach Ablauf der Anfechtungsfrist das Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Verfügung.[392]

[391] MüKo-ZPO/Drescher, § 935 Rn 45 ff.
[392] MüKo-ZPO/Drescher, § 935 Rn 48.

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