Rz. 19

Der Anspruchsgegner kann in der Regel schon frühzeitig damit rechnen, dass der Gläubiger den Erlass eines Arrests bzw. einer einstweiligen Verfügung gegen ihn beantragt. Er ist entsprechend gewarnt, wenn er bereits abgemahnt und aufgefordert wurde, außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abzugeben, und er dies abgelehnt hat (sei es, weil er den Vorwurf für unberechtigt hält, sei es aus taktischen Überlegungen).[23] Reagiert der Anspruchsgegner nicht, läuft er Gefahr, seine Einwendungen nicht in einer mündlichen Verhandlung vor Erlass des Arrests geltend machen zu können, sondern erst nach einem Widerspruch gem. § 924 ZPO. In dieser Phase wird er aber meist schon Vollstreckungshandlungen ausgesetzt sein.

 

Rz. 20

 

Hinweis

Eine Abmahnung vor dem Antrag auf Arrest ist nicht gebräuchlich und würde vermutlich in vielen Fällen den Arrest ins Leere laufen lassen.

 

Rz. 21

Um diesen Gefahren vorzubeugen und sich gegenüber einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung Gehör zu verschaffen, wurde im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes das Institut der Schutzschrift entwickelt, welches in der Folge auch bei gesellschaftsrechtlichen, presserechtlichen und arbeitskampfrechtrechtlichen Streitigkeiten Verbreitung fand.[24] Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügungen. Durch die Einreichung einer solchen soll versucht werden, sowohl die Annahme einer besonderen Dringlichkeit als auch die Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund zu entkräften, jedenfalls eine mündliche Verhandlung zu erreichen.[25] Nachdem die Anerkennung der Schutzschrift lange Zeit auf Gewohnheitsrecht gestützt worden war, hat der Gesetzgeber nunmehr zur Verbesserung der Position des Antragsgegners ein bundesweites Schutzschriftenregister geschaffen und damit die Schutzschrift als prozessuales Verteidigungsmittel insgesamt anerkannt, vgl. § 945a ZPO.[26] Der Anspruchsgegner, der befürchtet, dass gegen ihn ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung beantragt werden wird, kann sich daher nunmehr darauf beschränken, eine einzige Schutzschrift einzureichen und muss diese nicht einmal mehr in Papierform versenden.[27] Die Einreichung einer Schutzschrift bei dem zentralen Schutzschriftenregister gilt für die ordentliche (§ 945a Abs. 2 S. 1 ZPO) und für die Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 62 Abs. 2 S. 3, § 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG). Auf Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Familiengerichten ist § 945a ZPO nicht anwendbar.[28]

 

Rz. 22

 

Tipp

Für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den ordentlichen Gerichten (außer den Familiengerichten) und den Arbeitsgerichten kann eine Schutzschrift des Anspruchsgegners bei dem zentralen Schutzschriftenregister eingereicht werden, welches die Landesjustizverwaltung Hessen für alle Bundesländer unter https://schutzschriftenregister.hessen.de führt. Zwar besteht erst ab spätestens dem 1.1.2022 eine Pflicht zur elektronischen Einreichung, sodass Schutzschriften auch weiterhin unmittelbar bei den in Betracht kommenden Gerichten in Papierform eingereicht werden können;[29] aus anwaltlicher Sicht empfiehlt sich jedoch, das zentrale Schutzschriftenregister zu benutzen, da nach der Fiktion des § 945a Abs. 2 S. 1 ZPO die Einstellung in das Schutzschriftenregister wie in eine Einreichung in Papierform bei allen Gerichten der Länder der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit wirkt. Das zentrale Schutzschriftenregister unterstützt verschiedene Einreichungswege. So kann unmittelbar das EGVP-Postfach oder das DE-Mail-Postfach des zentralen elektronischen Schutzschriftenregisters adressiert werden oder aber ein Online-Formular genutzt werden.

 

Rz. 23

Form und Inhalt der Schutzschrift sind grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Die Einreichung bei dem einheitlichen Schutzschriftenregister erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Schriftsatzes, der in einem strukturierten Datensatz mindestens die Bezeichnung der Parteien und die bestimmte Angabe des Gegenstandes enthalten muss und dem Anlagen beigefügt werden können, § 2 Abs. 1 S. 2, 3 Schutzschriftenregisterverordnung (SRV). Für die Einreichung der Schutzschrift in einem gerichtlichen Verfahren besteht kein Anwaltszwang. Auch natürliche oder juristische Personen können eine Schutzschrift einreichen.[30]

 

Rz. 24

 

Tipp

Es empfiehlt sich, die Schrift ausdrücklich als Schutzschrift zu bezeichnen. So ist eher gewährleistet, dass sie in dem für Schutzschriften üblichen Umlaufverfahren allen Richtern bzw. Kammern des angerufenen Gerichts zugeleitet wird.

Außerdem sollte die Schutzschrift über den Antrag hinaus Gründe enthalten, die nach Auffassung des Antragsgegners dem Antrag auf Erlass des Arrests bzw. der einstweiligen Verfügung entgegenstehen können. Es können der materielle Anspruch des Antragstellers und die Eilbedürftigkeit bestritten werden. Sachvortrag sollte in jedem Fall auch glaubhaft gemacht werden.[31]

 

Rz. 25

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