Rz. 210
Die Reaktion des Antragsgegners auf das Abschlussschreiben kann zunächst eine deckungsgleiche Abschlusserklärung sein. Nach allgemeiner Auffassung muss diese Erklärung wegen der vorrangigen Interessen des Antragstellers schriftlich abgegeben werden, wobei eine entsprechende Erklärung zu Protokoll des Gerichts ausreichend ist. Mündliche Erklärungen oder Erklärung per Telefax genügen dagegen nicht.
Rz. 211
Um das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einer Hauptsacheklage entfallen zu lassen, muss der Antragsgegner in der Abschlusserklärung auf sämtliche Rechtsbehelfe gegen die Verfügung verzichten. Der Verzicht muss bedingungslos sein; die Verfügung ist vorbehaltlos anzuerkennen. Macht der Schuldner den endgültigen Bestand der Abschlusserklärung vom Ausgang eines Parallelprozesses abhängig, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers zur Erhebung der Hauptsacheklage nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Hauptsacheklage bleibt auch dann bestehen, wenn der Antragsgegner – was häufig vorkommt – im Hinblick auf § 927 ZPO den Verzicht nicht auf Umstände erstreckt, die nach Abgabe der Abschlusserklärung tatsächlich vorliegen. Ein Wirtschaftsprüfervorbehalt im Hinblick auf die vom Gläubiger geforderte Auskunft über Adressaten etwa einer wettbewerbswidrigen Äußerung des Schuldners schadet dem Schuldner jedoch nicht.
Rz. 212
In prozessualer Hinsicht bewirkt die auf ein vollständiges Abschlussschreiben bezogene deckungsgleiche Abschlusserklärung, dass der Arrest dem Antragsteller dieselbe Sicherheit bietet wie ein rechtskräftiges Hauptsacheurteil, sodass für ihn das Rechtsschutzinteresse für eine Klage zur Hauptsache entfällt.
Rz. 213
In materieller Hinsicht lässt die auf ein vollständiges Abschlussschreiben ergangene deckungsgleiche Abschlusserklärung die Wiederholungsgefahr gegenüber allen Drittgläubigern des Antragsgegners entfallen. Sie kann Drittgläubigern, die den Antragsgegner ebenfalls abmahnen, entgegengehalten werden. Weist der Schuldner diesen Drittgläubigern eine entsprechende Abschlusserklärung nach, können sie von ihm keine weitere Unterwerfungserklärung bzw. gerichtliche Unterlassung verlangen.
Rz. 214
Weiterhin besteht für den Schuldner die Möglichkeit, das mit dem Abschlussschreiben verbundene Interesse des Gläubigers zu befriedigen, wenn er an Stelle der Abschlusserklärung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Rz. 215
Tipp
Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an Stelle der geforderten Abschlusserklärung stellt sich der Schuldner aber in aller Regel schlechter. Die Unterlassungserklärung ist meist nur dann das probate Mittel, wenn mehrere Gläubiger zeitgleich gegen den Schuldner vorgehen und dieser keine Zeit hat, in einem einzelnen Fall eine Arrestverfügung oder einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen, um diesen Titel auch den übrigen Gläubigern entgegenhalten zu können.