Rz. 310

Muster 16.22: Abschlusserklärung

 

Muster 16.22: Abschlusserklärung

Die _________________________-GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn _________________________, Adresse: _________________________, erkennt gegenüber der _________________________-GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn _________________________, Adresse: _________________________, die einstweilige Verfügung des Landgerichts _________________________ (Az: _________________________) vom _________________________ als endgültige und materiell-rechtlich verbindliche Regelung zwischen der _________________________-GmbH und der _________________________-GmbH an. Die _________________________-GmbH verzichtet auf die Einlegung des Widerspruchs nach § 924 ZPO und auf die Rechtsbehelfe nach §§ 926, 927 ZPO.

Weiterhin verpflichtet sich die _________________________-GmbH, unverzüglich und umfassend Auskunft zu erteilen, inwieweit, in welchem Umfang und wem gegenüber sie die in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az: _________________________ bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der vollständigen Namen der Adressaten dieser Äußerungen.[482]

Schließlich verpflichtet sich die _________________________-GmbH, der _________________________-GmbH den gesamten Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in der Verfügung des Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az: _________________________ bezeichneten Handlungen entstanden ist und auch künftig noch entstehen wird.

_________________________

Ort, Datum

_________________________

(X-GmbH)

[482] Hat der Verletzer wettbewerbswidrige Äußerungen gegenüber seinen Kunden gemacht, besteht in der Regel ein Anspruch des Verletzten auf Mitteilung der Namen der Kunden des Verletzers. Der Verletzer kann sich in der Abschlusserklärung vorbehalten, die Angaben gegenüber einem zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer zu machen, der dann ermächtigt und verpflichtet ist, dem Verletzten auf dessen Anfrage hin zu erklären, ob einer oder mehrere bestimmte Abnehmer angesprochen wurden. Es ist jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen; BGH GRUR 1981, 535; BGH NJWE-WettbR 1997, 230.

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