Rz. 1871

Die Sozialversicherungsbeiträge schuldet der Verleiher als Arbeitgeber. Der Entleiher haftet jedoch hierfür wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Abs. 2 SGB IV).

 

Rz. 1872

Dem Verleiher obliegt auch die Meldepflicht ggü. der Einzugsstelle (§ 28a SGB IV), wobei er nur Beginn und Ende des Leiharbeitsverhältnisses angeben muss, nicht auch die einzelnen Entleihereinsätze (Schüren/Hamann, Einl. Rn 750). Die Kontrollmeldepflicht des Entleihers nach § 28a Abs. 4 SGB IV a.F. ist ganz entfallen.

 

Rz. 1873

Bei vorübergehender Entsendung von Deutschland ins Ausland und umgekehrt (Ausstrahlung, Einstrahlung – §§ 4, 5 SGB IV) bleibt der Arbeitnehmer gem. Art. 14 VO/1408/71/EWG, ebenso nach den bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Drittstaaten im Entsendestaat versichert. Das gilt ebenso bei legaler Arbeitnehmerüberlassung (vgl. RL der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 23.4.2007, Nr. 3.2), also z.B. auch bei einem erlaubnisfreien Konzernverleih nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG (vgl. oben Rdn 1808). Zum Nachweis genügt i.d.R. die Vorlage einer gültigen A 1 – Bescheinigung (früher: E-101) des zuständigen Sozialversicherungsträgers im anderen EG-Mitgliedstaat (EuGH v. 10.2.2000 – C 202/97, EuZW 2000, 380).

 

Rz. 1874

Bei unerlaubtem Verleih wegen fehlender Erlaubnis ist der Entleiher als fiktiver Arbeitgeber unmittelbar beitragspflichtig. Soweit der Verleiher in solchen Fällen Arbeitsentgelt an den Leiharbeitnehmer entrichtet, haftet er neben dem Entleiher gesamtschuldnerisch auch für den Gesamtversicherungsbeitrag (§ 28e Abs. 2 S. 3 und 4 SGB IV; vgl. dazu neuerdings LSG Nordrhein-Westfalen v. 21.7.2011 – L 8 280/11 B ER). Das LSG Baden-Württemberg (14.2.2012 – L 11 KR 3007/11, Rn 58 ff.) hatte zu beurteilen, ob ein im Storage-Management eingesetzter Systemingenieur sozialversicherungspflichtig beschäftigt wurde.

 

Rz. 1875

Ob Entsprechendes auch bei Nichtwiderlegung der Vermittlungsvermutung nach § 1 Abs. 2 AÜG seit Streichung des § 13 AÜG a.F. zu gelten hat, erscheint zweifelhaft. Denn hier kommt trotz der Vermutung gerade kein "vermitteltes" Arbeitsverhältnis mehr zustande (vgl. BAG v. 28.6.2000 – 7 AZR 100/99, BB 2000, 2522). § 1 Abs. 2 AÜG vermutet nur Arbeitsvermittlung, nicht erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung.

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