Rz. 804

Ein unter Wiederholung des Gesetzeswortlautes formulierter schriftlicher Handelsvertretervertrag i.V.m. einem "Mietvertrag" für die zeitlich festgelegte Mindestnutzungsdauer von Schreibtisch, Stuhl und Telefon kann nach dem wirklichen Geschäftsinhalt ein Arbeitsvertrag sein (vgl. LAG Hamm v. 3.4.2007 – 19 Sa 2003/06 1 EUR Mietgebühr/Tag für die Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes; LAG Köln v. 16.10.1995, AuR 1996, 112 = AiB 1996, 675). Ebenso sah das LAG Baden-Württemberg den sog. freien Vertriebsbeauftragten eines Herstellers von Fertighäusern, der für die Nutzung seines Büros, welches in einer Musterhaussiedlung eingerichtet war, eine Miete entrichten musste und ansonsten nach konkreten Weisungen arbeitete, als Arbeitnehmer an (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 27.9.1995 – 7 Ta 12/95, n.v.). Auch ein sog. Unternehmervertrag in Kombination mit einem Lkw-Mietvertrag bewirkt nicht die Selbstständigkeit des Mitarbeiters, wenn der Mitarbeiter ansonsten persönlich abhängig ist und der Lkw als wesentliches Arbeitsmittel wirtschaftlich dem Unternehmen zuzurechnen ist (vgl. LG München I v. 15.5.1997, NZA 1997, 943).

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