Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Tenor

I. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht München verwiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Der Beklagte ist LKW-Fahrer.

Die Parteien waren sich einig, daß der Beklagte für die Klägerin Transporte durchführen sollte. Zu diesem Zwecke schlössen die Parteien am 01.04.1996 einen sogenannten „Unternehmervertrag” und einen Kfz-Mietvertrag.

Mit dem Kfz-Mietvertrag vermietete die Klägerin dem Beklagten, der bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines LKW war, zu einem Tagesmietpreis in Höhe von DM 120,00 ein Transportfahrzeug.

Die Vertragsbestimmungen des „Unternehmervertrages”, in dem die Klägerin als „Auftraggeber” und der Beklagte als „Unternehmer” bezeichnet sind, haben folgenden Wortlaut:

„1. Gegenstand des Vertrages

1. Der Unternehmer erklärt sich bereit, für die Vertragsdauer alle Sendungen im ausgewiesenen Fahrtgebiet – soweit von Größe und Gewicht passend – zu befördern. Zum Einsatz des Unternehmers gehört ebenso die Be- und Entladung des Fahrzeuges.

2. Auftragsumfang

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Unternehmer laufend mit Sendungsbeförderung zu beauftragen und an den Unternehmer die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Die vereinbarte Vergütung beträgt pro Einsatztag DM 380,00 pauschal für alle Aufträge. Sonderleistungen (Sonderfahrten, Wochenendfahrten usw.) werden speziell nach Absprache mit dem Unternehmer ausgehandelt und abgerechnet.

2. Der Unternehmer erstellt monatlich eine Frachtrechnung, die zum 15. des Folgemonats fällig ist.

3. Rechte und Pflichten des Unternehmers

1. Der Unternehmer unterhält einen selbständigen Gewerbebetrieb. Er hat die daraus resultierenden Pflichten (Gewerbeanmeldung, Entrichtung von Steuern und öffentlichen Abgaben, Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften) eigenverantwortlich zu beachten.

2. Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung für Sachschäden abzuschließen. Die Betriebshaftpflicht muß den KFZ- und Staplerbereich beinhalten.

3. Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Sendungen des Auftraggebers rechtzeitig beim Empfänger gegen Quittungserteilung abzuliefern und die Abliefernachweise täglich abzugeben.

4. Der Unternehmer hat seine eigenen Fahrzeuge mit geeigneten Fahrern zu besetzen.

5. Der Unternehmer verpflichtet sich, die eingesetzten Kraftfahrzeuge in einwandfreiem, sauberen und verkehrssicherem Zustand zu erhalten.

6. Die Fahrzeuge müssen binnen 2 Monaten nach Vertragsabschluß weiss lackiert sein bzw. bei Neuanschaffung muß die Farbe des Fahrzeuges weiss sein. Bezüglich der Gestaltung der Werbeaufschriften und der Kosten für die Beschriftung vereinbaren die Parteien näheres.

7. Die Planung des Ablaufes der Touren im Zustell- bzw. Abholbezirk obliegt der Disposition des Auftraggebers.

8. Die Fahrzeuge des Unternehmers müssen zum Zwecke der Kommunikation mit der Disposition mit Autotelefonen ausgerüstet sein.

9. Im Falle des Ausfalles eines Fahrzeuges hat der Unternehmer für die unverzügliche. Ersatzgestellung und die Beförderung der Sendungen Sorge zu tragen. Falls dies nicht der Fall ist, werden Mehrkosten, die durch den Einsatz eines Fremdfahrzeuges entstehen, an den Unternehmer berechnet.

10. Nachnahmeanweisungen der Kunden der Firma müssen genauestens befolgt werden (Scheck oder bar usw.). Bei Mißachtung der Nachnahmeanweisung haftet der Unternehmer unbegrenzt in voller Höhe und ist zum Ersatz des, entstandenen Schadens verpflichtet.

4. Haftung

1. Der Unternehmer haftet für alle Schäden (wie Verlust, Beschädigung usw.) die in seinem Gewahrsam entstehen, nach den Regelungen der AGNB (Versicherungssumme 100.000,00 DM).

2. Der Unternehmer verpflichtet sich, zur Abdeckung der übernommenen Haftung Versicherungsschutz zu besorgen und diesen dem Auftraggeber nachzuweisen.

3. Während der Vertragsdauer, wird der Unternehmer für keine Firma tätig, der mit dem Auftraggeber in Konkurrenz steht.

4. Der Unternehmer verpflichtet sich, über alle internen Angelegenheiten des Auftraggebers und insbesondere über erlangte Informationen Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung.

5. Weiterhin verpflichtet sich der Unternehmer keine Beförderungsaufträge von Kunden des Auftraggebers entgegenzunehmen.

6. Diese Verpflichtung gilt nicht nur während der Vertragsdauer, sondern darüber hinaus 2 Jahre nach Beendigung des Vertrages.

7. Sollte der Unternehmer dieser Verpflichtung zuwiderhandeln, so verpflichtet er sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 25.000,00 DM.

5. Vertragsdauer

1. Diese Vereinbarung erlangt Gültigkeit, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben ist.

2. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit gültig und von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende kündbar.

3. Gerichtsstand und Erfüllungsort für diese Vereinbarung ist München.”

Bei einem von dem Beklagten für die Klägerin durchgeführten Transport kam es am 08.07.1996 zu ei...

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