Rz. 285

Im Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist stets zu prüfen, ob die Umdeutung in eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall, wenn das zur Kündigung berechtigte Organ seinen Willen zu einer unbedingten Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum Ausdruck gebracht hat und dieser Wille auch in der Kündigungserklärung für den Geschäftsführer erkennbar war (vgl. BGH v. 14.2.2000 – II ZR 285/97, juris; BGH v. 8.9.1997 – II ZR 165/96, DB 1997, 226 = GmbH-StB 1997, 263).

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