Rz. 145

Die GmbH ist die in Deutschland am weitesten verbreitete Rechtsform, sei es als reine GmbH oder als Komplementärin der GmbH & Co. KG. Existierten Anfang 1990 lediglich rund 300.000 GmbH, so gibt es heute über 1,4 Mio. Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH (vgl. Bayer/Lieder/Hoffmann, GmbHR 2022, 777 ff., 779), für die mindestens ein oder mehrere (Fremd-)Geschäftsführer, die nicht gleichzeitig Gesellschafter sind, und/oder geschäftsführende Gesellschafter, die als Mehrheits- oder Minderheitsgesellschafter am Unternehmen beteiligt sind, tätig sind.

 

Rz. 146

Durch das am 1.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG – (BGBl 2008, I, S. 2026) hat die GmbH zusätzlich an Attraktivität gewonnen. Es handelt sich um die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892. Auslöser war u.a. die Wettbewerbssituation zur englischen Limited. Das GmbH-Gesetz wurde dereguliert und flexibilisiert (vgl. Fliegner, DB 2008, 1668 ff.). Mit der Novelle sollten Unternehmensgründungen erleichtert und beschleunigt werden. Von besonderer Praxis-Relevanz ist dabei die neu geschaffene Variante einer Mini-GmbH, die mit einem Stammkapital von unter 25.000,00 EUR – also auch als 1 Euro-GmbH – gegründet werden kann (vgl. BGH v. 22.6.2012 – V ZR 190/11, juris Rn 14 = GmbHR 2012, 953 = ZIP 2012, 1764; Oppenhoff, BB 2008, 1630). Nach § 5a Abs. 1 GmbHG muss in der Firma abweichend von § 4 GmbHG die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" geführt werden (vgl. Weber, BB 2009, 842; vgl. zur UG [haftungsbeschränkt] & Co. KG, Kock/Vater/Mraz, BB 2009, 848; Heeg, DB 2009, 719). Dieser Zusatz zur Firma ist zwingend erforderlich. Weist eine Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a GmbH-Gesetz nicht die Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gem. §§ 311 Abs. 2 und 3, 179 BGB analog (vgl. BGH v. 13.1.2022 – III ZR 210/20 im Anschluss an BGH v. 12.6.2012 – II ZR 256/11, juris). Die Rechtscheinshaftung für den Handelnden analog § 179 BGB greift selbst dann, wenn auf eine Haftungsbegrenzung durch den (falschen) Zusatz “GmbH‘ hingewiesen wurde (vgl. BGH v. 12.6.2012 – II ZR 256/11, DB 2012, 1916 = NJW 2012, 2871; mit kritischer Anm., Altmeppen, NJW 2012, 2833). Die Unternehmergesellschaft fördert Existenzgründungen. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Mini-GmbH durch erfolgreiches Wirtschaften mit der Zeit zu einer normalen GmbH zu entwickeln. 25 % des Jahresüberschusses muss gem. § 5a Abs. 3 GmbHG grds. im Unternehmen belassen werden. Ein downgrading einer GmbH in eine UG ist ausgeschlossen (vgl. Berninger, GmbHR 2011, 953 f., 962). Inzwischen gibt es mehr als 170.000 UG (vgl. Bayer/Lieder/Hoffmann, GmbHR 2022, 777 ff., 679, Stand 1.1.2022).

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