Rz. 216

Im Gegensatz zu Vorstandsmitgliedern einer AG, für die lediglich eine maximale Vertragslaufzeit von fünf Jahren gem. § 84 AktG möglich ist, sowie für Geschäftsführer in mitbestimmten GmbH, für die § 84 AktG entsprechend gilt, ist es nicht verwehrt, Geschäftsführerverträge mit einer deutlich längeren Befristung, bspw. über sechs, zehn oder mehr Jahre, abzuschließen.

 

Rz. 217

 

Hinweis zur Vertragsgestaltung im Interesse des Geschäftsführers beim befristeten Vertrag

→ Variante: "Befristung oberhalb von fünf Jahren"

1. Soweit ein befristeter Vertrag abgeschlossen wird, kann ein Vertrag mit einer Befristung von mehr als fünf Jahren für den Geschäftsführer von besonderem Interesse sein, weil er seinerseits nach Ablauf von fünf Jahren einseitig gem. § 624 BGB das Vertragsverhältnis durch Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten beenden kann, während die GmbH gebunden bleibt.
2. Während der Laufzeit ist die ordentliche Kündigung, soweit nichts Gegenteiliges zwischen den Parteien festgelegt ist, regelmäßig gem. § 620 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (vgl. BGH v. 21.6.1999 – II ZR 27/98, NJW 1999, 3263, 3264; BGH v. 26.1.1998, NJW 1998, 1481; OLG Köln v. 3.6.1993, BB 1993, 1388 = GmbHR 1993, 734).

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