Leitsatz (amtlich)

1. Die Kompetenz der Gesellschafter nach GmbHG § 46 Nr 5 für Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages ist nach neuerer Rechtsprechung umfassend und endet nicht allein durch die vorherige Abberufung des Geschäftsführers.

2. Bei einer GmbH & Co KG als Alleingesellschafterin einer GmbH bildet der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft die Gesellschafterversammlung der GmbH. Er muß Beschlüsse nach GmbHG § 48 Abs 3 dokumentieren.

3. Kündigt eine Person unter ausdrücklicher Wahl einer Rollenfunktion, die für die Kündigung inkompetent ist, so ist die Kündigung unwirksam, auch wenn die kündigende Person bei richtiger Rollenwahl aufgrund der von ihr ebenfalls innegehabten Stellung eines Kompetenten hätte handeln können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 645987

BB 1993, 1388

GmbHR 1993, 734

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