Rz. 577

Die Zuständigkeit für die Bestellung des Vorstandsmitglieds kann nicht auf einen Aufsichtsratsausschuss übertragen werden (§ 107 Abs. 3 S. 7 i.V.m. § 84 Abs. 1 S. 1 AktG); über die Vorstandsbestellung entscheidet der Aufsichtsrat als Gesamtorgan durch Beschluss gem. § 108 AktG. Ebenso wenig ist es möglich, durch Satzung oder Beschl. des Aufsichtsrates die Entscheidung auf ein anderes Gesellschaftsorgan oder einen Dritten zu übertragen. Dies gilt selbst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Einsetzung eines Insolvenzverwalters. Ein Insolvenzverwalter tritt nicht an die Stelle des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat bleibt das zuständige Organ (vgl. OLG Nürnberg v. 20.3.1990 – 1 U 2275/89, BB 1991, 1512 = AG 1991, 446). Für die Bestellung des Vorstandsmitgliedes ist stets ein ausdrücklicher Beschl. des Gesamtaufsichtsrates/Aufsichtsratsplenums gem. § 108 AktG erforderlich (vgl. Schmidt/Lutter/Seibt, § 84 AktG, Rn 11 m.w.N.). Eine stillschweigende Bestellung ist unzulässig (vgl. BGH v. 6.4.1964, BGHZ 41, 282, 286 = NJW 1964, 1367; OLG Dresden v. 31.8.1999, AG 2000, 43). Der Aufsichtsrat hat ein eigenes unternehmerisches Ermessen (vgl. OLG München v. 12.1.2017 – 23 U 3582/16, juris).

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