Rz. 481

Beschäftigt die Gesellschaft neben dem GGF auch fremde Geschäftsführer, so ist die Gesamtvergütung des GGF unter Berücksichtigung der verschiedenen Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche sowie der unterschiedlichen Ausbildung, Berufserfahrung etc. mit der Gesamtvergütung des fremden Geschäftsführers zu vergleichen (BFH v. 5.10.1977, BStBl II 1978, 234; BFH v. 28.6.1989, BFH/NV 1990, 130; Dötsch, DB 1994, 327).

 

Rz. 482

Beschäftigt die Gesellschaft keine fremden Geschäftsführer, kommt ein Vergleich mit leitenden Angestellten der Gesellschaft in Betracht. Bei diesem Vergleich sind aber das höhere Haftungsrisiko und die höhere Führungsverantwortung eines Geschäftsführers zu berücksichtigen (BFH v. 16.10.1991, BFH/NV 1992, 341; BFH v. 11.12.1991, BStBl II 1992, 690).

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