Rz. 151

Der BGH entschied ferner, dass bei einer erneuten Bewerbung eines 62-jährigen Geschäftsführers nach Auslaufen seiner bisherigen befristeten GF-Vertrages gem. § 6 Abs. 3 AGG die Vorschriften des Abschnitts 2 des AGG und § 22 AGG entsprechend anzuwenden seien. Ausdrücklich offen ließ der BGH in dieser Entscheidung, ob ein Fremdgeschäftsführer, der nicht an der GmbH beteiligt ist, im Wege der Auslegung des § 6 Abs. 1 AGG als Beschäftigter, insbesondere als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift, angesehen werden kann (vgl. BGH v. 23.4.2012 – II ZR 163/10). Dies hat der BGH inzwischen konkretisiert. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG eröffnet ist. Der für Arbeitnehmer geltende Schutz gegenüber altersdiskriminierenden Kündigungen gilt daher auch für die Organe einer juristischen Person (vgl. BGH v. 26.3.2019 – II ZR 244/17, juris). Insgesamt stärkt der BGH in seiner jüngsten Rechtsprechung damit die (Schutz-) Rechte des (Fremd-) Geschäftsführers (s. zur GF-Vertragsgestaltung unten Rdn 196 ff.).

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