Rz. 520

Nach ständiger Rspr. des BFH wird "ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann (BFH v. 15.10.1997, BStBl II 1999, 316; BFH v. 29.10.1997, BStBl II 1999, 318; BMF-Schreiben v. 14.5.1999, BStBl I 1999, 512). Hierzu bedarf es i.d.R. eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren.

 

Rz. 521

Dies gilt nicht, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abgeschätzt werden kann, wie z.B. in Fällen der Betriebsaufspaltung und Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft (BMF-Schreiben v. 14.5.1999, BStBl I 1999, 512, Tz. 1.1).

 

Rz. 522

Bei dem Fünfjahreszeitraum handelt es sich nicht um eine starre Grenze. Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urt. v. 22.2.2006 – 1 K 372/02 (DStRE 2006, 607) entschieden, dass im Streitfall drei Jahre und 11 Monate zwischen der Gründung einer Kapitalgesellschaft und der Pensionszusage ausgereicht haben, um die künftige wirtschaftliche Ertragsentwicklung aufgrund gesicherter Erkenntnisse einschätzen zu können. Es kommt daher auf den Einzelfall an.

 

Rz. 523

Ferner muss eine personenbezogene Wartezeit von zwei bis drei Jahren beachtet werden, da ein Fremdgeschäftsführer üblicherweise erst nach einer gewissen Probezeit pensionsanspruchsberechtigt ist. Auch hier dürfte nach der Ratio des oben genannten FG-Urteils keine starre Grenze gelten. Im Einzelfall dürften daher auch kürzere Probezeiten möglich sein, etwa wenn die Expertise des Geschäftsführers außer Frage steht.

 

Rz. 524

Die Finanzverwaltung hat sich diesen Grundsätzen angeschlossen (BMF-Schreiben v. 14.12.2012, IV C 2 – S 2742/10/10001, DStR 2012, 2603). Neben der Wartezeit von zwei bis drei Jahren fordert das BMF zwei weitere Faktoren:

Zum einen muss die gesicherte Erkenntnis der Befähigung zum Geschäftsführer vorliegen. Zum anderen müssen die Ertragserwartungen der Gesellschaft abschätzbar sein. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Hierzu bedarf es in der Regel eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren.

Demgegenüber ist eine Probezeit bei solchen Unternehmen verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können. Diese Kriterien sind bei einem Unternehmen erfüllt, das seit Jahren tätig war und lediglich sein Rechtskleid ändert, wie beispielsweise bei Begründung einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung und der bisherige, bereits erprobte Geschäftsleiter das Unternehmen fortführt.

Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten "aufgekauft" und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (sog. Management-Buy-Out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird (BFH v. 24.4.2002 – IR18/01).

In der Praxis sollte dennoch der unternehmensbezogene Fünfjahreszeitraum und die personenbezogene Probezeit von zwei bis drei Jahren im Zweifel eingehalten werden, um auf der sicheren Seite zu sein und Diskussionen mit dem Betriebsprüfer aus dem Weg zu gehen.

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