rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Knapp vier Jahre zwischen der Neugründung der GmbH und der Erteilung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer als angemessene unternehmensbezogene Wartezeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH wird einem Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann.

2. Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 512) bedarf es hierzu nicht generell eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren. Eine unternehmensbezogene Wartezeit von drei Jahren und elf Monaten von der Neugründung bis zur zeitgleichen Erteilung von Pensionszusagen an drei Gesellschafter-Geschäftsführer kann ausreichend sein, wenn sowohl die Umsatzerlöse als auch die Gewinne (vor Sonderabschreibungen) eine deutlich positive Aufwärtsentwicklung gezeigt haben (hier: jährliche Verdopplung der Umsätze) und die Finanzierbarkeit der Pensionszusagen durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen gesichert ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a Abs. 1 Nrn. 1, 3

 

Tenor

Abweichend von den Bescheiden über Körperschaftsteuer für 1994, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1994 und den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1994 vom 18. September 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2002 ist bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens des Jahres 1994 statt einer vGA in Höhe von 106.531,00 DM eine vGA in Höhe von 29.353,00 DM zu berücksichtigen.

Die Kosten des Verfahrens werden bis zum 30. Mai 2003 der Klägerin zu 2/25 und dem Beklagten zu 23/25, bis zur mündlichen Verhandlung der Klägerin zu 5/25 und dem Beklagten zu 20/25 und danach dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt bis zum 30. Mai 2003

154.944,00 e, bis zur mündlichen Verhandlung 60.509,00 e und danach 48.509,00 e.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Behandlung von Zuführungen zur Pensionsrückstellung für die Gesellschafter-Geschäftsführer W. und P. zum 31. Dezember 1994 von insgesamt 64.161,00 DM als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) streitig.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde mit dem Gesellschaftsvertrag vom … Oktober 1990 errichtet. Unternehmensgegenstand ist die Durchführung von Sanitär- und Elektroinstallationen, die Bauklempnerei, der Anlagenbau sowie die Installation und Wartung von Aufzugsanlagen. Gesellschafter waren in den Streitjahren die Herren R. W., W. P. und F. J. mit Geschäftsanteilen von jeweils 33,33 v. H..

Die Gesellschafter W. und P. wurden zum 01. November 1990 zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Der Gesellschafter J. trat am 30. März 1992 als Gesellschafter in die Klägerin ein und wurde zum weiteren einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer W. war zugleich bis zu seiner Abberufung anlässlich einer Gesellschafterversammlung am 30. September 1996 Geschäftsführer der B. & F. GmbH R., an der die Klägerin bis zum 08. September 1997 mit einer Stammeinlage i. H. v. 25.000,00 DM beteiligt war.

Mit dem Beschluss vom 12. Juli 1994 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, jedem Gesellschafter-Geschäftsführer ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine jährliche Altersrente von jeweils 60.000,00 DM sowie im Falle des Ablebens des Versorgungsberechtigten eine Witwenrente i. H. v. 30.000,00 DM pro Jahr zu erteilen. Den Geschäftsführern wurde die Möglichkeit eingeräumt, nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Die vorzeitige Altersrente war u. a. um 0,5 v. H. für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs zu kürzen.

Eine Invalidenrente wurde nicht zugesagt.

Für alle drei Geschäftsführer wurden mit dem Versicherungsbeginn 01. September 1994 von der Klägerin Kapitallebensversicherungen als Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen. Das Recht auf die Versicherungsleistung bei Fälligkeit wurde zugunsten der versicherten Geschäftsführer von der Klägerin zur Sicherung der Ansprüche aus der Versorgungszusage im Insolvenzfall verpfändet. Die vertragliche Pensionszusage erfolgte jeweils am 01. September 1994.

Der Prokuristin Frau U. L., die seit dem 01. Juli 1991 im Unternehmen tätig war, wurde ab Vollendung des 60. Lebensjahrs eine jährliche Altersrente von 30.000,00 DM zugesagt.

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer J. erfolgte im Jahr 1994 keine Zuführung zur Pensionsrückstellung.

Die Klägerin erzielte in den ...

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