Rz. 476

Auf der Ebene der Gesellschaft sind bei der Beurteilung der Höhe der Gesamtvergütung die Unternehmensgröße, die Ertragskraft, die Eigenkapitalverzinsung, die Branche sowie der Firmensitz (Region) zu berücksichtigen (BFH v. 18.3.2002 – I B 35/01, BFH/NV 2002, 1176).

 

Rz. 477

Besondere Bedeutung haben die Ertragskraft der Gesellschaft und die Eigenkapitalverzinsung. Gerade hier können allerdings keine Rechenformeln vorgegeben werden, wie der Gewinn der Gesellschaft zwischen ihr und dem GGF aufzuteilen ist oder in welcher prozentualen Höhe das Eigenkapital nach Zahlung der Gesamtvergütung an den GGF zu verzinsen ist.

 

Rz. 478

Grundsätzlich wird eine Gesellschaft mit hohen Ertragsaussichten ihrem Geschäftsführer eine höhere Gesamtvergütung zahlen als eine Gesellschaft mit niedrigen Ertragsaussichten (Frotscher/Maas, KStG-Kommentar, Anhang vGA zu § 8 Rn 204). Nach der Rspr. (BFH v. 11.12.1991, BStBl II 1992, 690) kann die Angemessenheit eines Geschäftsführergehaltes aber i.d.R. nicht nach einem bestimmten Prozentsatz des Gewinnes der Gesellschaft vor Abzug von Geschäftsführergehältern beurteilt werden. Nach Auffassung des BFH ist es unerheblich, ob in der Gesellschaft durch Zahlung des Geschäftsführergehaltes ein Verlust entsteht: Gerade eine Gesellschaft, die in einer Verlustsituation ist, benötige einen möglichst guten Geschäftsführer und müsse diesem ein angemessen hohes Gehalt zahlen (BFH v. 11.12.1991, BStBl II 1992, 690; vgl. auch Frotscher/Maas, KStG-Kommentar, Anhang vGA zu § 8 Rn 204; Muders, StBp. 1996, 176, 178; Schneider/Altmüller, DB 1996, 1003, 1004).

 

Rz. 479

Die Rspr. verlangt, dass der Gesellschaft ausreichend Gewinn für eine angemessene Verzinsung des eingezahlten Kapitals verbleiben muss (BFH v. 28.6.1989, BStBl II 1989, 854). Durch die Beachtung fixer Prozentsätze, wie sie z.T. von der Finanzverwaltung aufgestellt werden (vgl. die Hinweise bei Muders, StBp. 1996, 176, 179 auf die Finanzverwaltung Baden-Württemberg – 15 % Eigenkapitalverzinsung – und OFD Saarbrücken, Vfg. v. 4.3.1992, Stbg 1992, 327 – Mindestkapitalverzinsung von 10 % des eingezahlten Stammkapitals), lässt sich allerdings eine vGA noch nicht vermeiden. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung ist nur ein Kriterium i.R.d. materiellen Angemessenheitsprüfung und kann nur einen ersten Anschein einer vGA ausräumen.

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